Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines Nachfolgend wird die HVEB Elektrotechnik, Rolf Hagen, Lohmar, als HVEB
bezeichnet. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergä¤nzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von HVEB bestätigt worden sind.
nach oben 2. Angebot und Vertragsschluß Das jeweilige Angebot der HVEB ist freibleibend
und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn HVEB eine Bestellung des Käufers schriftlich bzw. per Telefax bestätigt; gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. HVEB behält sich vor, den Vertragsabschluß mittels der Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit
sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von HVEB zumutbar sind. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen nach oben
3. Preise Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhäfen in Euro. Für alle
Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Zahlung per Nachnahme ausdrücklich vorbehalten. Soweit nichts
anderes vereinbart, ist HVEB an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von HVEB genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen HVEB zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei Abrufbestellungen
dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen HVEB zur Preisanpassung. nach oben 4. Liefer- und Leistungszeit Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform; Lieferfristen beginnen
mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch HVEB. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von HVEB nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt
nicht ein im Falle von höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der HVEB die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen und Streiks etc., gleich, ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. HVEB ist im Fall von ihr nicht zu vertretenden Liefer- und
Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist
durch Gründe, die von HVEB nicht zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich HVEB nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Bei von HVEB zu vertretenen Lieferverzug haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt. nach oben 5. Versendung und Gefahrenübergang Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport
ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von HVEB verlassen hat. HVEB versichert die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung entsprechend schriftlich begehrt. Bei Sendungen an HVEB trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei HVEB sowie die gesamten Transportkosten. nach oben 6. Zahlungsbedingungen Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, Nachnahme, Verrechnungs- oder Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich zunächst auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von HVEB gutgeschrieben worden ist. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist HVEB zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von HVEB gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn HVEB andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält HVEB weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung in Höhe des Forderungsbetrages zu verlangen. HVEB steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch
wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist HVEB berechtigt, Zinsen in Höhe des von 3% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs-, Gerichts- und Vollstreckungskosten. nach oben
7. Eigentumsvorbehalt HVEB behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer
entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung; im übrigen geht das Eigentum über. Be- oder Verarbeitung der von HVEB gelieferten und noch in deren
Eigentum stehender Waren erfolgt im Auftrag von HVEB, ohne daß daraus Verbindlichkeiten für HVEB erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird HVEB im Verhältnis des Wertes der durch die gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren Miteigentümerin an den neuentstehenden Produkten. Wird die von HVEB gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an HVEB ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für HVEB.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der jeweiligen Forderung an HVEB ab. HVEB ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsweise wird der Käufer auf das Eigentum von HVEB hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks - ist HVEB berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel
oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe. Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von HVEB die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an HVEB
zurückzusenden; in der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch HVEB liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. Ãœbersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird HVEB auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, daß die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen. Der Käufer verpflichtet sich, technische Informationen,
Zeichnungen und Programmquellen nicht an Dritte weiterzugeben. nach oben 8. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 6 Monate; die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen, die von HVEB gegeben wurden, nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Vor Wandlung des Vertrages muß HVEB eine Frist
von 14 Tagen zur Nachbesserung gewährt werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Der Käufer muß HVEB etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel, schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist HVEB frei von der Gewährleistungspflicht. Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge
verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheines/Rechnung, mit dem die Ware geliefert wurde, an HVEB zu senden. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten sowie Fremdeingriff haben
zur Folge, daß die Gewährleistungsansprüche erlöschen. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch HVEB die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Käufer zu tragen. Die Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen. Die vorstehenden Absätze enthalten
abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. nach oben 9. Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt; er darf diese jedoch weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
nach oben 10. Sonstige Schadensersatzansprüche Für Schadensersatzansprüche aus
positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden sowie Verschulden bei Vertragsabschluß haftet HVEB nur, wenn ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. nach oben 11. Anwendbares Recht Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
HVEB und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart; das einheitliche Internationale Kaufrecht (EKA, EKAG) wird ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Siegburg als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
nach oben 12. Schlußbestimmung Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. nach oben 13. Datenschutz HVEB ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im
Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden. nach oben 14. Export Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit
vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte, bezogen auf die Ausfuhr, erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware eigenständig einzuholen. nach oben |