Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
    1. Allgemeines
Nachfolgend wird die HVEB Elektrotechnik, Rolf Hagen, Lohmar, als HVEB bezeichnet. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese  Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich  vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergä¤nzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von HVEB bestätigt worden sind.
 
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2. Angebot und Vertragsschluß
Das jeweilige Angebot der HVEB ist freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn HVEB eine Bestellung des Käufers schriftlich  bzw. per Telefax bestätigt; gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder  Nebenabreden. HVEB behält sich vor, den Vertragsabschluß mittels der Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.  Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten  werden.
Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie  dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von HVEB zumutbar sind. Bei  Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen
 
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3. Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport,  Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhäfen in Euro.
Für alle Lieferungen bleibt Versand per  Vorauskasse oder Zahlung per Nachnahme ausdrücklich vorbehalten. Soweit nichts anderes vereinbart, ist HVEB an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 15  Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von HVEB genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der  Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Nicht  vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen HVEB zu einer entsprechenden Preisanpassung.
Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei  Vertragsabschluß als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des  Abrufvertrages berechtigen HVEB zur Preisanpassung.
 
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4. Liefer- und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform; Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch HVEB. Sämtliche  Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger  Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von HVEB nachzuweisen.  Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle von höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der  HVEB die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen  Betriebsstörungen und Streiks etc., gleich, ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer  keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung  verlangen.
HVEB ist im Fall von ihr nicht zu vertretenden Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben oder wegen  des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei  Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten  Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist durch Gründe, die von HVEB nicht zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus  keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich  HVEB nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
Bei von HVEB zu vertretenen Lieferverzug haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt.
 
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5. Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von HVEB verlassen hat. HVEB versichert die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung entsprechend schriftlich begehrt. Bei Sendungen an HVEB trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei HVEB sowie die gesamten Transportkosten.
 
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6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, Nachnahme,  Verrechnungs- oder Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich zunächst auf  die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des  Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die  Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die  Hauptforderung angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung  oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von HVEB gutgeschrieben worden ist.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist HVEB zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne besondere vorherige  Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen  sämtliche Forderungen von HVEB gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag  fällig.
Gleiches gilt, wenn HVEB andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält HVEB weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung in Höhe des Forderungsbetrages zu verlangen.
HVEB steht das Recht zu, den im  Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist HVEB berechtigt, Zinsen in Höhe des von 3% über dem jeweiligen  Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Käufer trägt die  gesamten Beitreibungs-, Gerichts- und Vollstreckungskosten.
 
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7. Eigentumsvorbehalt
HVEB behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur  vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als  Sicherung der jeweiligen Saldoforderung; im übrigen geht das Eigentum  über.
Be- oder Verarbeitung der von HVEB gelieferten und noch in deren Eigentum stehender Waren erfolgt im Auftrag von HVEB, ohne daß daraus Verbindlichkeiten für HVEB erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird HVEB im Verhältnis des Wertes der durch die gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren Miteigentümerin an den neuentstehenden  Produkten. Wird die von HVEB gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt  oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an HVEB  ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für HVEB.
Der  Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu  verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und  Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der  Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der jeweiligen Forderung an HVEB ab. HVEB ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.  Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen  Dritter auf die Vorbehaltsweise wird der Käufer auf das Eigentum von HVEB hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe  Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von  Schecks - ist HVEB berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes die  Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des  Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
Der Käufer verpflichtet sich,  wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von HVEB die erhaltene  Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an HVEB zurückzusenden; in der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch HVEB liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt  vom Vertrag. Ãœbersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird HVEB auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.  Der Käufer trägt die Beweislast dafür, daß die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.
Der Käufer verpflichtet sich, technische Informationen,  Zeichnungen und Programmquellen nicht an Dritte weiterzugeben.
 
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8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 6 Monate; die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen, die von HVEB gegeben wurden, nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Vor Wandlung des Vertrages muß HVEB eine Frist von 14 Tagen  zur Nachbesserung gewährt werden.
Gewährleistungsansprüche sind nicht  abtretbar. Sie stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Der Käufer muß HVEB  etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel, schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist HVEB  frei von der Gewährleistungspflicht.
Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und  Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheines/Rechnung, mit dem die Ware  geliefert wurde, an HVEB zu senden.
Durch den Austausch von Teilen,  Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in  Kraft. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten sowie  Fremdeingriff haben zur Folge, daß die Gewährleistungsansprüche erlöschen. Die  Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der  Reparaturbemühungen durch HVEB die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen  Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Käufer zu tragen. Die Haftung für  normale Abnutzung wird ausgeschlossen.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
 
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9. Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt; er darf diese jedoch weder  kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei einem Verstoß gegen  diese Verpflichtung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden  Schaden.
 
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10. Sonstige Schadensersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter  Handlung, Organisationsverschulden sowie Verschulden bei Vertragsabschluß haftet HVEB nur, wenn ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
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11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HVEB und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend  vereinbart; das einheitliche Internationale Kaufrecht (EKA, EKAG) wird ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Siegburg als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und  unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
 
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12. Schlußbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 
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13. Datenschutz
HVEB ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß  Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den Kunden mittels EDV  gespeichert und weiterverarbeitet werden.
 
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14. Export
Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte,  bezogen auf die Ausfuhr, erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in  Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware eigenständig einzuholen.
 
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